Der Beklagte sei bereit, dafür zu sorgen, dass keine der in Ziff. 1.4 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags genannten Gesellschaften die Klägerin belange, solange im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung davon ausgegangen werde, dass er – abgesehen von der erwähnten Säule 3a – über keine Errungenschaft verfüge. Der Beklagte sei deshalb bereit, die vollständige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zu übernehmen, weil die Eigenda r- lehen in die Liegenschaften geflossen seien. Die Liegenschaften würden (wirtschaftliches) Eigentum und Eigengut des Beklagten darstellen.