Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 10. April 2015 sehe in Ziff. 1.4 vor, dass der Beklagte die Schulden (Eigendarlehen) im Gesamtbetrag von rund CHF 15 Mio. gegenüber seinen Gesellschaften übernehme, die er selber beherrsche (dass die Klägerin also aus der Mithaftung für diese Schulden entlassen werde). Dagegen habe der Beklagte nichts einzuwenden, solange seinen Anträgen zum Güterrecht in allen übrigen Punkten gefolgt werde. Der Beklagte sei bereit, dafür zu sorgen, dass keine der in Ziff.