Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde Errungenschaft vermutungsweise für den Lebensunterhalt und Eigengut vermutungsweise für Investitionen verwendet. Daraus folge, dass alles während der Ehe erzielte Einkommen und zusätzlich auch ein Teil des Eigenguts vermutungsweise für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, während das noch vorhandene Eigengut vermutungsweise unter anderem in die Liegenschaften geflossen sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, diese aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Vermutung umzustossen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 10. April 2015 sehe in Ziff.