229 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb die Schenkungsverträge rechtzeitig eingereicht worden seien. Das Vermögen des Beklagten bei der T.________ X.________ seit 1. Januar 2013 sei vorher auch gar nie Prozessthema gewesen, da der Stichtag auch der 1. August 2009 sei. Das Vermögen des Beklagten per 1. August 2009 habe deutlich unter CHF 100 Mio. gelegen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem gerichtlichen Gutachten vom 28. November 2013. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde Errungenschaft vermutungsweise für den Lebensunterhalt und Eigengut vermutungsweise für Investitionen verwendet.