denn er habe unbestritten einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Zusätzlich habe der Beklagte erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 Schenkungen im Gesamtbetrag von CHF 10,48 Mio. erhalten (BB 119–124). Der Beklagte habe gestützt auf die gerichtliche Edition im Jahr 2015 neue Urkunden – insbesondere Schenkungsverträge seitens der Mutter des Beklagten – eingereicht, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen des Beklagten seit dem Stichtag zugenommen habe. Wenn eine gerichtliche Edition erfolge, so komme Art. 229 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb die Schenkungsverträge rechtzeitig eingereicht worden seien.