ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Beklagte bereit, dieses Guthaben zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der Errungenschaft der Klägerin von CHF 252'327.70 und der Errungenschaft des Beklagten von CHF 49'349.53 der Beklagten sei CHF 202'978.17, wovon die Hälfte CHF 101'489.00 ergebe. In diesem Betrage schulde die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Kläger verfüge zwar abgesehen vom Guthaben aus der Säule 3a über erhebliches weiteres Vermögen. Dieses Vermögen sei aber Eigengut und nicht Errungenschaft; denn er habe unbestritten einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten.