Er führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass sich die Liegenschaft F.________ nur im treuhänderischen Eigentum der Klägerin befinde und im wirtschaftlichen Eigentum des Beklagten stehe. Entsprechend seien sich die Parteien auch einig, dass das Gericht das Grundbuchamt anweisen solle, das Eigentum an der Liegenschaft auf den Beklagten zu übertragen, wobei der Beklagte im Gegenzug bereit sei, die Haftung für alle Grundpfandschulden und die Kosten der Eigentumsübertragung zu übernehmen.