4.1.6 Der Beklagte reduzierte seinen güterrechtlichen Antrag an der Hauptverhandlung insofern, als die Klägerin zu verpflichten sei, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Er führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass sich die Liegenschaft F.________ nur im treuhänderischen Eigentum der Klägerin befinde und im wirtschaftlichen Eigentum des Beklagten stehe.