Was mit den CHF 14,6 Mio. passiert sei, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Sie wisse nicht einmal, dass sie formell als Schuldnerin bzw. als Darlehensnehmerin in diesen Bilanzen aufgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ihre Schulden, sondern um diejenigen des Beklagten. Dem Beklagten seien diese Schulden demzufolge zu übertragen . Es gehe nicht an, dass diese Schuldübernahme an Bedingungen geknüpft werde. Nachdem dieses Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei und der Beklagte bzw. die Tochter I.________ deren Eigentümer sei, habe der Beklagte hierfür aufzukommen (Beilage 148 S. 2 f. und 7;