Dieser Betrag sei ihr aus Güterrecht zuzusprechen. Da sie sich die konkrete Bezifferung gestützt auf Art. 85 ZPO vorbehalten habe, sei sie zur Anpassung ihrer Anträge aus Güterrecht befugt. Ihr sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die CHF 5 Mio., die im Jahr 2000 vorhanden gewesen seien, in die Liegenschaften geflossen seien und ihr aus den Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Sie gehe jedoch davon aus, dass dieses Geld auf jeden Fall nicht verbraucht worden sei. Sie beantrage die güterrechtliche Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Übertragung der Liegenschaft F.___