der Klägerin zu, womit sie allerdings in Anbetracht des grossen Gefälles des Vermög ens nicht einverstanden sei. Es sei daran zu erinnern, dass der Beklagte per Stichtag noch ein Fisca-Konto gehabt habe, auf dem sich CHF 49'349.52 befunden hätten. Dieses Konto sei allenfalls auch noch miteinzubeziehen. Gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen per Ende Juni 2015 beziffere die Klägerin ihre Ansprüche aus Güterrecht gestützt auf Art. 85 ZPO definitiv wie folgt: