Zudem sei der Klägerin ein angebliches Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt worden, zu dessen Rückzahlung sie jederzeit aufgefordert werden könne. Die Klägerin verlange heute vom Beklagten, dass er diese Schuld übernehme. Andernfalls mache sie eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB in der Höhe von insgesamt CHF 740'000.00 geltend. Die Errungenschaft der Klägerin zum Zeitpunkt des Stichdatums habe insgesamt CHF 252'326.00 betragen. Theoretisch stehe dem Beklagten die Hälfte der Errungenschaft Seite 16/69