Das Obergericht des Kantons Bern sei hier wohl einem Irrtum unterlegen, der nun zu korrigieren sei. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie von ihrem Sparkonto CHF 40'000.00 auf das Kontokorrentkonto überwiesen habe, damit die Einrichtung für die Liegenschaft F.________ habe finanziert werden können. Da sich sämtliche Möbel im Besitz und wohl auch im Eigentum des Beklagten befinden würden, fordere die Klägerin gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB diesen Betrag ebenfalls zurück. Zudem sei der Klägerin ein angebliches Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt worden, zu dessen Rückzahlung sie jederzeit aufgefordert werden könne.