Zudem fordere sie vom Beklagten die am 6. September 2007 überwiesenen CHF 300'000.00 zurück, die ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens als Akontozahlung an den Unterhalt angerechnet worden seien. Es gehe nicht an, dass die Klägerin ihren Unterhalt, den ihr der Beklagte hätte finanzieren müssen, selber bezahlen müsse. Wie die Klägerin ausgeführt und auch belegt habe, seien ihr diese CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder zurück übertragen worden. Das Obergericht des Kantons Bern sei hier wohl einem Irrtum unterlegen, der nun zu korrigieren sei.