Der Wertzuwachs des Vermögens des Beklagten müsse somit auf Erträge aus dem Eigengut zurückzuführen sein. Die Wertschriften, die im Zeitpunkt des Stichdatums vorhanden gewesen seien, seien laut den Unterlagen verkauft und und es seien neue gekauft worden. Die Substanz des Eigenguts als Ersatzanschaffungen sei jedoch erhalten geblieben und durch Erträge vermehrt worden. Der Klägerin würde somit am Wertzuwachs aus Vermögenserträgen für das Eigengut, das per Stichdatum bereits vorhanden gewesen sei, ein Anteil von CHF 4 Mio. (hälftiger Anteil) zustehen.