des Beklagten zurückzuführen sei. Alleine die Darlehenszinsen von CHF 1,4 Mio., welche dem Beklagten zufliessen würden, sowie die weiteren CHF 1,4 Mio., welche ihm als Erträge auf seinem Vermögen von CHF 52 Mio. angerechnet werden müssten, erwiesen sich als Grundlage dafür, dass der Beklagte mit seinem Eigengut ein Vermögen von rund CHF 8 Mio. angespart habe – und dies mit Erträgen auf seinem Eigengut, welches er am Stichtag schon gehabt habe. Der Wertzuwachs des Vermögens des Beklagten müsse somit auf Erträge aus dem Eigengut zurückzuführen sein.