verkauft und der Verkaufserlös auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden. Die Ferienwohnung in Y.________ sei für CHF 300'000.00 verkauft worden. Damit seien Möbel gekauft worden, die der Beklagte in G.________ habe. Da es sich um sehr wertvolles Mobiliar handle, das nicht an Wert verliere, sondern vielleicht sogar an Wert gewinne, wie z.B. die Funkkommode, mache die Klägerin eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB von CHF 775'000.00 (hälftiger Anteil) geltend.