Die Klägerin gehe davon aus, dass dieses Geld nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie gebraucht worden sei. Wie die Klägerin bereits ausgeführt habe, sei es auch möglich, dass das Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei. Zudem hätten die Parteien zu Beginn der Ehe ein Einfamilienhaus in AB.________ und eine Ferienwohnung sowie ein Ferienhaus in Y.________ gehabt, die mit Mitteln der Errungenschaft gekauft worden seien. Das Ferienhaus in Y.________ sei für CHF 1,25 Mio. Seite 15/69