Der Beklagte habe allenfalls zusätzlich jährlich Darlehenszinse von CHF 1,4 Mio. generiert. Zudem habe der Beklagte auch Maschinen in die USA verkauft, so zum Beispiel im Jahr 2008 für CHF 2 Mio. Die Parteien seien somit nicht darauf angewiesen gewesen, die bis ins Jahr 2000 angesparte Errungenschaft zu verbrauchen, sollten sie das Geld nicht in die erworbenen Liegenschaften investiert haben. Die Errungenschaft aus dem Jahr 2000 im Umfang von CHF 2,5 Mio. (hälftiger Anteil) stehe der Klägerin somit zu. Die Klägerin gehe davon aus, dass dieses Geld nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie gebraucht worden sei.