Die Klägerin könne gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht beweisen, was mit den CHF 5 Mio. der Errungenschaft geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die aus den CHF 100 Mio. oder allenfalls bloss CHF 44 Mio. bis CHF 52 Mio. erzielten Wertschriftenerträge von mindestens CHF 1,5 Mio. pro Jahr sowie das zusätzliche Erwerbseinkommen sowie die Privatbezüge aus den Unternehmen ausreichend gewesen seien, um die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zu finanzieren. Der Beklagte habe allenfalls zusätzlich jährlich Darlehenszinse von CHF 1,4 Mio. generiert.