Die Klägerin begründete ihre Anträge neu wie folgt: Die Parteien hätten bis ins Jahr 2000 eine Errungenschaft von rund CHF 5 Mio. geäufnet. Im Jahr 2000 habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Die Klägerin könne gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht beweisen, was mit den CHF 5 Mio. der Errungenschaft geschehen sei.