Die eheliche Liegenschaft F.________ sei ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .