Was die Ersatzforderung der Klägerin im Umfang von CHF 40'000.00 angehe, so könne sie – auch wenn sie in den Kauf von Möbeln investiert habe – daraus keine Ersatzforderung ableiten. Wenn die Klägerin wider Erwarten über eine Ersatzforderung verfügen sollte, so richte sich diese nicht gegen das Eigengut, sondern die Errungenschaft des Beklagten (Beilage 117 S. 4, 6, 14 ff., 25 f., 28 f., 40, 42, 44 ff., 49, 68, 70 f., 79, 81 f. und 99 ff.).