Die Klägerin habe per 1. August 2009 über ein Vermögen von CHF 248'329.45 verfügt. Es sei unbestritten, dass die Klägerin über kein Eigengut verfüge. Insgesamt resultiere ein Saldo zugunsten des Beklagten von CHF 124'165.00. Eine Ersatzforderung der Klägerin über CHF 300'000.00 sei nicht ersichtlich. Dieser Betrag sei am 1. August 2009 noch im Umfang von CHF 248'329.45 vorhanden gewesen. Was die Ersatzforderung der Klägerin im Umfang von CHF 40'000.00 angehe, so könne sie – auch wenn sie in den Kauf von Möbeln investiert habe – daraus keine Ersatzforderung ableiten.