in die Schweiz geflossen seien, die nicht anders als für die Liegenschaften verwendet worden sein könnten. Nachdem die Gestehungskosten der Liegenschaften F.________ und O.________ auch nach der Darstellung der Klägerin CHF 24 Mio. betragen hätten, sei es rein rechnerisch ausgeschlossen, dass zusätzlich noch Errungenschaft investiert worden sei. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Errungenschaft von CHF 8 Mio. handle es sich vielmehr um eine Teilmenge der Kapitalentnahme aus der L.________Limited von insgesamt CHF 15,8 Mio., welche der Gutachter P.________ festgestellt habe.