Soweit das Vermögen noch gebunden gewesen sei, habe es schon rein theoretisch nicht in die neu erworbenen Liegenschaften fliessen können. Die Klägerin mache selbst geltend, dass der Erlös aus dem Haus in Y.________ nicht in die Liegenschaften, sondern in Mobiliar geflossen sei. Aus dem Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 gehe umgekehrt hervor, dass rund CHF 30 Mio. aus X.________ in die Schweiz geflossen seien, die nicht anders als für die Liegenschaften verwendet worden sein könnten.