Das Vermögen, über welches die Parteien im Jahr 2000 (vor dem Erbvorbezug) verfügt hätten, habe teilweise aus Grundstücken in AC.________ und in Y.________ bestanden. Diese Grundstücke seien teilweise erst verkauft worden, nachdem die beiden Liegenschaften O.________ und F.________ schon gekauft und die Gebäude darauf erstellt oder renoviert worden seien. Soweit das Vermögen noch gebunden gewesen sei, habe es schon rein theoretisch nicht in die neu erworbenen Liegenschaften fliessen können.