_ enthalten, das zu einem Drittel geerbt sei. Letztlich könne aber offen bleiben, ob das behauptete Vermögen von CHF 5,5 Mio. (Stand vor dem Erbvorbezug) Errungenschaft oder Eigengut dargestellt habe. Denn es sei ausgeschlossen, dass dieses Vermögen in die Liegenschaften investiert worden sei. Die Klägerin räume selber ein, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt nicht in erster Linie aus Eigengut bestritten hätten. Folglich müsse die Errungenschaft für den Lebensunterhalt verbraucht worden sein. Das Vermögen, über welches die Parteien im Jahr 2000 (vor dem Erbvorbezug) verfügt hätten, habe teilweise aus Grundstücken in AC.