Aus dem Gesagten folge, dass der Beklagte über keine Errungenschaft verfüge. Die Klägerin behaupte in der Replik, die Parteien hätten vor dem Erbvorbezug über ein Vermögen von CHF 5,5 Mio. verfügt und dieses Vermögen hätte ausschliesslich Errungenschaft dargestellt. Diese Behauptung treffe unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu. Im Vermögen von CHF 5,5 Mio. sei ein früherer Erbvorbezug von CHF 500'000.00 enthalten, der in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Im Vermögen sei ferner ein Grundstück in AC.________ enthalten, das zu einem Drittel geerbt sei.