und F.________ im Umfang von CHF 14,1 Mio (also im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte) aus einem Eigendarlehen finanziert worden seien und somit Eigengut darstellen würden. Wenn man berücksichtige, dass der Beklagte im Jahr 2000 unbestritten über Eigengut von CHF 100 Mio. verfügt habe und heute noch CHF 67 Mio. vorhanden seien und unbestritten sei, dass in erster Linie Errungenschaft und nur subsidiär Eigengut verbraucht worden sei, folge daraus, dass das gesamte noch vorhandene Vermögen des Beklagten aus Eigengut bestehe.