Die Schlussfolgerung des Gutachtens stehe im Einklang mit der natürlichen Vermutung gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wonach in erster Linie Errungenschaft für den Lebensunterhalt verwendet werde. Auch die Klägerin selbst räume ein, dass die Parteien nicht in erster Linie Eigengut zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hätten. Darüber hinaus räume auch die Klägerin ein, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ im Umfang von CHF 14,1 Mio (also im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte) aus einem Eigendarlehen finanziert worden seien und somit Eigengut darstellen würden.