ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ im Wesentlichen durch die oben dargestellten Kapitalrückbezüge aus der L.________Limited von CHF 15,8 Mio. und das Darlehen der M.________Limited an C.________ und A.________ von CHF 14,1 Mio. erfolgte. Aus den privaten Steuererklärungen sind keine Einkommen und andere Vermögenszuflüsse in vergleichbarer Höhe ersichtlich." Die Schlussfolgerung des Gutachtens stehe im Einklang mit der natürlichen Vermutung gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wonach in erster Linie Errungenschaft für den Lebensunterhalt verwendet werde.