__ ausschliesslich aus Eigengut bestehe. Hingegen mache die Klägerin geltend, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zum Gutachten von P.________ vom 28. November 2013, wo auf S. 21 (Ziff. 2.6.4) Folgendes ausgeführt werde: "Aufgrund der eingesehenen Unterlagen erscheint es plausibel, dass die Finanzierung des Erwerbs, der Erstellung, der Einrichtung und des Unterhalts der beiden Seite 13/69