Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Beklagte im Jahr 2000 einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten habe, der Eigengut darstelle. Der Beklagte habe bereits Anfang der neunziger Jahre einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, den er für den Kauf der Ferienwohnung in Y.________ verwendet habe. Ferner bilde das Land in AC.________, welches später verkauft worden sei, zu einem Drittel Eigengut. Der Klägerin seien diese Umstände bekannt, auch wenn sie nicht durch Dokumente belegt werden könnten. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass das Vermögen in X.________ ausschliesslich aus Eigengut bestehe.