Der Beklagte gehe davon aus, dass der aktuelle Wert der beiden Liegenschaften nicht über den Gestehungskosten liege. Dies insbesondere deshalb, weil grosse Beträge in die Liegenschaft F.________ investiert worden seien, die ein Drittkäufer nicht zu bezahlen bereit sei. Zudem sei G.________ kein idealer Wohnort und auch keine Steueroase. Unbestritten sei, dass die Liegenschaft F.________ im Umfange von CHF 2 Mio. fremdfinanziert sei. Auf der Grundlage der Zahlen des Beklagten ergebe sich somit ein Vermögen von CHF 67 Mio. (CHF 45 Mio. liquides Vermögen + CHF 24 Mio. Liegenschaften ./. CHF 2 Mio. Hypothek).