4.1.4 Der Beklagte hielt im Rahmen seiner Duplik an seinen bisherigen Anträgen fest. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Das Vermögen des Beklagten bestehe zur Hauptsache aus dem liquiden Vermögen in X.________, dessen Stand zwischen CHF 45 Mio. und CHF 46 Mio. liege, was unbestritten und durch das Gerichtsgutachten auch belegt sei. Unbestritten sei, dass die Gestehungskosten der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ bei rund CHF 24 Mio. gelegen hätten. Der Beklagte gehe davon aus, dass der aktuelle Wert der beiden Liegenschaften nicht über den Gestehungskosten liege.