In seine Unternehmungen N.________Limited und M.________Limited habe der Beklagte ausschliesslich Eigengut investiert, weshalb die Klägerin nicht an einem Mehrwert der Unternehmungen partizipiere. Die Errungenschaft der Parteien betrage gesamthaft CHF 37'541'675.00, wobei nach Abzug der Hypotheken und Darlehen von CHF 16 Mio. ein Saldo von CHF 21'541'675.00 verbleibe. Hiervon stünden der Klägerin die Hälfte, mithin CHF 10'770'837.00 zu.