Einrichtung zu finanzieren. Auch diesen Betrag fordere die Klägerin zurück, da sich die Möbel alle beim Beklagten befinden würden. Die Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Beklagten beziffere sich auf CHF 740'000.00, wenn das angebliche Darlehen der L.________Limited an die Klägerin über CHF 400'000.00 dazugerechnet werde, zu deren Rückzahlung die Klägerin möglicherweise jederzeit aufgefordert werden könne. Auf Seiten der Klägerin bestehe ein Vorschlag von insgesamt CHF 14'992'326.00 (CHF 252'326.00 bewegliches Vermögen + CHF 740'000.00 Ersatzforderungen + CHF 14 Mio. Liegenschaft F.__