Im zweitinstanzlichen Verfahren vor Obergericht in Bern seien die CHF 300'000.00 als Akontozahlung Unterhalt angerechnet worden, weshalb die Klägerin vom Beklagten diesen Betrag zurückfordere. Bei diesem Geld handle es sich um Ersparnisse der Klägerin aus den Repräsentationsaufgaben in den ehelichen Betrieben. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten CHF 40'000.00 überwiesen, um die Seite 12/69