Die Klägerin führte weiter aus, ihr Vermögen per 1. August 2009 habe CHF 252'326.00 betragen. Sie habe dem Beklagten am 6. September 2007 CHF 300'000.00 geliehen, wobei dieses Geld in Möbel investiert worden sei, welche sich alle im Besitz des Beklagten befind en würden. Die Klägerin habe sich die CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder rückübertragen lassen, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei. Im zweitinstanzlichen Verfahren vor Obergericht in Bern seien die CHF 300'000.00 als Akontozahlung Unterhalt angerechnet worden, weshalb die Klägerin vom Beklagten diesen Betrag zurückfordere.