Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch I.________ und den Beklagten im Zusammenhang mit den Schätzungen der Liegenschaften führe dazu, dass das Gericht von der Annahme des Bestehens der zu beweisenden Tatsache ausgehen müsse. Da es sich bei den ehelichen Liegenschaften um Errungenschaft handle, stehe der Klägerin hieraus ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 18,25 Mio. zu ([CHF 22,5 Mio. + CHF 14 Mio.] / 2). Nach Abzug der Hälfte der Kosten für die Fremdfinanzierung von CHF 8 Mio. ([CHF 2 Mio. Hypothek + CHF 14 Mio. Eigendarlehen] / 2) verbleibe der Klägerin ein Restanspruch von CHF 10,25 Mio. aus den Liegenschaften.