die Liegenschaft mit einem Kaufinteressenten besichtigt, wobei der Interessent bereit gewesen wäre, CHF 22,5 Mio. hierfür zu bezahlen. Da die Tochter I.________ gegen einen Verkauf des Ferienhauses O.________ opponiert habe, sei die Liegenschaft in der Folge nicht verkauft worden. Bei der Liegenschaft F.________ handle es sich um ein Liebhaberobjekt an bester Lage mit originalen Kachelöfen aus der Berner Altstadt und einem Cheminée aus Paris aus dem 18./19. Jahrhundert, wofür ein solventer Käufer CHF 14 Mio. zu bezahlen bereit sei. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch I.__