für CHF 1,23 Mio. verkauft und als Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften investiert worden. Zudem sei es möglich, dass die Parteien einen Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus dem Vermögenserträgen bezahlt hätten. Die ehelichen Liegenschaften würden Errungenschaft darstellen, weshalb die Klägerin am Mehrwert partizipiere. Der Verkehrswert der Lieg enschaft O.________ betrage mindestens CHF 22,5 Mio., denn im Jahr 2013 habe AD.________ die Liegenschaft mit einem Kaufinteressenten besichtigt, wobei der Interessent bereit gewesen wäre, CHF 22,5 Mio. hierfür zu bezahlen.