Denn nachdem der Beklagte den Erbvorbezug von CHF 100 Mio. nach X.________ transferiert habe, hätten die Parteien per Ende 2000 über ein Vermögen in der Schweiz von CHF 5,5 Mio. verfügt, was Errungenschaft darstelle und in die ehelichen Liegenschaften investiert worden sei. Zudem habe die Klägerin am 18. Oktober 2003 das Ferienhaus in Y.________, welches in ihrem Alleineigentum gestanden habe, für CHF 1,25 Mio. an AA.________ verkauft. Beim Verkaufserlös, welcher in Einrichtungen für die Liegenschaften O.________ geflossen sei, handle es sich um Errungenschaft des Beklagten.