O.________ am 1. August 2009 noch zum Vermögen des Beklagten gehört habe. Auf dem Grundstück F.________ laste eine Hypothek von CHF 2 Mio. Zudem habe die M.________Limited für den Erwerb der beiden ehelichen Liegenschaften ein Darlehen von CHF 14,1 Mio. gewährt. Hierbei handle es sich um Eigengut des Beklagten. Die Klägerin habe nie Darlehensverträge mit der M.________Limited unterzeichnet, weshalb die entsprechenden Darlehen den Beklagten belasten würden. Aus der Errungenschaft seien CHF 8 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen. Denn nachdem der Beklagte den Erbvorbezug von CHF 100 Mio. nach X._____