Schliesslich sei ihr der Audi A4 zu Alleineigentum zuzuweisen . Ihren Antrag auf Zuweisung der Funk-Kommode hatte sie zurückgezogen. Zur Begründung führte sie aus, in die ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ seien insgesamt rund CHF 24 Mio. investiert worden, wovon CHF 13 Mio. auf die Liegenschaft F.________ und CHF 11 Mio. auf die Liegenschaft O.________ entfallen würden. Die Liegenschaft F.________ stehe im fiduziarischen Eigentum der Klägerin, O.________ im fiduziarischen Eigentum der Tochter I.________, wobei das Haus Seite 11/69