Zusammenfasend habe der Beklagte einen Rückschlag von CHF 31 Mio. (CHF 100 Mio. ./. CHF 69 Mio.) erlitten, weshalb die Klägerin aus Güterrecht nichts fordern könne. Im Gegensatz zum Beklagten habe die Klägerin keinen Rückschlag erlitten. Sie sei bei Eheschluss m ittelos gewesen und habe per 1. August 2009 über einen Saldo von CHF 248'329.45 verfügt, wovon dem Beklagten die Hälfte, mithin CHF 124'165.00 zustehen würden (Beilage 17 S. 6 ff., 19 ff., 30 ff. und 45 ff.)