Zudem sei der Standpunkt der Klägerin nicht verständlich. Sie habe bei ihrem Auszug eigenmächtig CHF 365'000.00 von einem gemeinsamen Konto bezogen, welches wirtschaftlich Eigengut des Beklagten darstelle und fordere die Hälfte des entsprechenden Betrages noch einmal unter dem Titel "Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut".