Über die von der Klägerin ungerechtfertigter Weise bezogenen CHF 405'000.00 sei im Eheschutzverfahren rechtskräftig abgerechnet worden. CHF 300'000.00 habe sich die Klägerin an den Unterhalt anrechnen lassen müssen und CHF 105'000.00 hätten als Startkapital für einen neuen Hausrat gedient. Unter diesen Umständen seien Mehrforderungen der Klägerin ausgeschlossen. Zudem sei der Standpunkt der Klägerin nicht verständlich.