Massgebend sei somit nicht ein Zwischenresultat, sondern der Saldo werde aus einem Vergleich des Vermögensstandes bei Beginn und Ende des Güterstandes gebildet, wobei unentgeltliche Vermögenszuflüsse zu berücksichtigen seien. Der Stand des Vermögens des Beklagten im Jahr 2000 sei unter güterrechtlichen Gesichtspunkten somit irrelevant. Massgebend sei vielmehr der Stand des Vermögens bei Beginn des Güterstands am tt.mm.1985 und bei Ende des Güterstandes am 1. August 2009 unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Zuflüsse.